1. ANWENDBARKEIT
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jede vom Lieferanten auszuführende Lieferung: Art und Umfang sind in der Auftragsbestätigung enthalten. Mündliche Vereinbarungen oder Abweichungen von den allgemeinen Bedingungen sind nur rechtswirksam, insofern sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Angebote ohne Frist zur Annahme (Bindefrist) sind unverbindlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Prospekte und Werbekataloge sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Zeichnungen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei überlässt. Die empfangende Partei erkennt diese Rechte an und verpflichtet sich, Zeichnungen und Unterlagen weder Dritten zugänglich zu machen noch für andere Zwecke als die zu verwenden, für die sie ihr anvertraut worden sind. Angaben auf der Website und/oder in den Geschäftsstellen der Repo SA erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden jedoch nicht davon, die Produkte auf ihre technische Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck hin zu überprüfen und/oder zu validieren. Anwendungen, die ausserhalb unserer Kontrollmöglichkeiten liegen, fallen unter die Verantwortung des Endverbrauchers.
2. PREISE UND ZAHLUNGEN
Die Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ausschliesslich ICA und Verpackung. Sofern nicht anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in Schweizer Franken. Sollten sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem vereinbarten Liefertermin die Bedingungen für die Preisbildung, insbesondere Währungsparitäten oder staatliche/administrative Steuern, Abgaben o.ä. ändern, behalten wir uns vor, Preise und Konditionen den veränderten Umständen anzupassen. Verpackungen werden zu ihrem Einkaufswert in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skonto und ohne sonstige Abzüge zahlbar. Die Zahlungen sind auf eines unserer Konten bei den auf den Rechnungen angegebenen Banken zu leisten. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der geschuldete Betrag in Schweizer Franken auf einem dieser Konten gutgeschrieben wurde und wir darüber frei verfügen können. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, ist er ohne Mahnung verpflichtet, ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von 8 % p.a. zu bezahlen.
3. PLÄNE UND STUDIEN
Pläne und Studien, einschliesslich Muster und Prototypen, die der Lieferant auf Wunsch des Auftraggebers anfertigt, bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, solche Entwürfe, Studien, Muster und Prototypen in Rechnung zu stellen, wenn nach deren Lieferung die Bestellung nicht eingegangen ist. Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt oder mit dem Kunden vereinbart, sind die Toleranzen für die Massangaben unserer Produkte gemäss SN EN 22768-1 festgelegt.
4. LIEFERFRISTEN
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der schriftlichen, technisch und kaufmännisch abgeklärten Bestellung, vorausgesetzt, dass alle administrativen Formalitäten erfüllt sind. Geht die Bestellung verspätet ein, wird die Frist angepasst. Der Beginn der Frist ist in jedem Fall vom Eingang der Anzahlung abhängig. Bei verspäteten oder gestaffelten Bestellungen behält sich der Lieferant das Recht vor, die gesamte bestellte und bestätigte Charge auf einmal herzustellen. Werden Sendungen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen abgerufen, ist der Lieferant berechtigt, sie in Rechnung zu stellen und ihre Abholung innerhalb von 15 Tagen zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist verbleibt die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers im Lager des Lieferanten. Wird die bestellte Menge nicht rechtzeitig abgenommen und ist die Produktion nur teilweise abgeschlossen, so ist der Lieferant berechtigt, dem Besteller einen Mindermengenzuschlag, eine Entschädigung für entgangenen Gewinn sowie den noch nicht berechneten Anteil für das Werkzeug in Rechnung zu stellen.
5. ZUSATZAUFTRÄGE
Der Lieferant ist verpflichtet, Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen anzunehmen.
6. MEHR- UND MINDERLIEFERUNGEN
Die gelieferte Menge kann mit einer Toleranz von plus oder minus 10 % von der bestellten Menge variieren.
7. FORMEN UND WERKZEUGE
Formen und Werkzeuge jeglicher Art, die nicht vom Kunden geliefert werden, sind in jedem Fall Eigentum des Lieferanten. Diese Werkzeuge werden ausschliesslich für den Kunden verwendet. Die Verwendung solcher Werkzeuge für Dritte darf nur erfolgen, wenn dies entsprechend zwischen Besteller und Lieferanten vereinbart wurde. 50% der Kostenbeteiligung am Werkzeug werden bei Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, der Rest zur Lieferung der Muster in auftragskonformer Qualität.
8. PFLEGE UND WARTUNG DER WERKZEUGE
Der Lieferant bewahrt die Werkzeuge in fertigungsgerechtem Zustand für weitere Aufträge und bis zu 3 Jahre nach dem letzten Auftrag auf. Auf Verlangen sind sie weitere 2 Jahre aufzubewahren, danach ist der Lieferant nicht mehr zur Aufbewahrung der Werkzeuge verpflichtet.
9. LIEFERUNG VON ZUSÄTZLICHEN BAUTEILEN
Vom Besteller gelieferte Teile, wie z.B. mechanische Kleinteile zum Einpressen in Teile, einzubauende Teile o.ä., müssen im ordnungsgemässen Zustand zum vereinbarten Termin mit einem Mengenaufschlag von 5 bis 10 % zum Ausgleich für eventuelle Produktionsabfälle eintreffen. Schäden, die durch Verspätungen, Qualitätsmängel o.ä. entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Konsequenzen verspäteter Lieferungen einzubauender Teile gehen nicht zu Lasten des Lieferanten.
10. RISIKOVERANTWORTUNG
Nutzen und Risiken gehen spätestens ab dem Zeitpunkt auf den Besteller über, an dem die Lieferungen unser Werk verlassen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht das Risiko vom ursprünglich für den Versand ab unserem Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Ab diesem Zeitpunkt werden die Lieferungen auf Kosten und Risiko des Bestellers gelagert und versichert. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers kann die Ware transport- und feuerversichert versandt werden.
11. REKLAMATIONEN UND GARANTIEN
Eventuelle Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware in schriftlicher Form geltend gemacht werden, andernfalls gelten Lieferungen und Leistungen (mit Ausnahme versteckter Mängel) als abgenommen. Erweist sich eine Reklamation als begründet, so hat der Lieferant die beanstandete Ware auf seine Kosten nachzubessern oder zu ersetzen. Wird die gelieferte Ware durch den Kunden weiter veredelt, so ist eine Übereinkunft über die durch die Reklamation entstandenen Kosten zu finden. Lässt sich die Ware nicht ersetzen, erteilt der Lieferant eine vollständige Gutschrift. Zusätzliche Ansprüche jeglicher Art, sofern sie der Besteller verlangt, sind ausgeschlossen: sofern die gelieferte Ware den vom Besteller genehmigten Mustern entspricht, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Teile, die aufgrund von Mustern oder Entwürfen des Kunden geliefert werden, sind von der Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen. Für die Funktionsfähigkeit von Teilen, die vom Kunden selbst für einen oder mehrere Zwecke entworfen wurden, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Warenausgänge werden grundsätzlich vom Lieferanten geprüft; wünscht der Besteller weitergehende Prüfungen, so sind diese gesondert zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers. Mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen und der Haftung für versteckte Mängel stehen dem Besteller keine weiteren Rechte und Ansprüche wegen etwaiger Mängel der Lieferungen zu.
12. RECHTE DRITTER
Der Besteller trägt die Gewähr dafür, dass dem Lieferanten überlassene Skizzen, Zeichnungen, Modelle oder Prototypen nicht die Rechte Dritter verletzen. Der Besteller übernimmt alle Schäden, die durch eine diesbezügliche Rechtsverletzung entstehen.
13. GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Kunden und Lieferanten ist der gesetzliche Sitz des Lieferanten.
November 2014
Repo AG